Berufskrankheiten
Erkrankungen aus dem Bereich der Allergologie und Umweltmedizin können auch als Berufskrankheiten eingestuft werden. Aus diesem Bereich besonders betroffen sind Erkrankungen der Atemwege und der Haut.
Beispielhaft seine das Asthma der Bäcker genannt als Folge einer Allergie gegen Mehlstaub, das Ekzem der Friseure oder die Asbesterkrankung der Lunge bei Arbeitern, die auch z.T. lange zurückliegend mit Asbestmaterialien gearbeitet haben.
Ob es sich um eine Berufskrankheit handelt ist u.a. in der Berufskrankheiten Verordnung (BKV) und in den entsprechenden Abschnitten des Sozialgesetzbuches geregelt. In der Anlage zur BKV sind alle anzuerkennenden Berufskrankheiten aufgelistet.
Ergibt sich aus der Diagnostik im MVZ der Verdacht einer Berufskrankheit, wird der zuständige Arzt mit dem gesetzlich vorgeschrieben Formular eine Berufskrankheiten Anzeige erstatten und mit dem Betroffenen ausführlich die weitere Vorgehensweise besprechen.
Bei den allergischen Atemwegserkrankungen (z.B. Mehlstaub Asthma) kann eine Berufskrankheit nur dann anerkannt werden, wenn die Erkrankung zur Aufgabe des Berufes geführt hat.
Unabhängig von der Anerkennung als Berufskrankheit können allergische oder umweltbedingte Atemwegserkrankungen, Erkrankungen der Haut und des Magen-Darm-Traktes als Behinderung bis hin zur Schwerbehinderung eingestuft und beurteilt werden.
Auch dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt und ein entsprechender Anspruch muss beim örtlichen Versorgungsamt beantragt bzw. geltend gemacht werden.
In der Regel wird dann durch das Versorgungsamt beim MVZ Auskunft über die zu beurteilenden Beschwerden und Erkrankungen eingeholt. Dieser Auskunftserteilung muss der Patient zuvor zustimmen, wie auch bei Auskünften in laufenden Rentenverfahren.
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